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Satzung

Präambel

Seit dem Jahr 1961 hat es sich der Verein Lebenshilfe Augsburg e.V. zur Aufgabe gemacht, behinderte, insbesondere geistig behinderte Menschen, und ihre Angehörigen im Gebiet der Stadt Augsburg und des Landkreises Augsburg zu unterstützen, zu fördern und in die Gesellschaft zu integrieren.

Die Problemstellungen und die Hilfsangebote sind im Laufe der Zeit immer differenzierter und umfangreicher geworden. Trotzdem gibt es in allen Lebensbereichen behinderter Menschen weitere ungelöste Aufgaben. Deren Lösungen erfordern Initiativen und Aufwendungen, die die öffentliche Hand nicht in der Lage ist zu finanzieren. Auch herkömmliche Spendenmittel reichen hier nicht mehr aus.

Die Lebenshilfe Augsburg e.V., als Elternvereinigung, greift in dieser Situation auf ihre lange Selbsthilfe-Erfahrung zurück und ruft eine Stiftung, als neuen Hilfebaustein, ins Leben. Für alle, die Mittel zugunsten behinderter Menschen zur Verfügung stellen wollen, soll die Stiftung eine sichere und zuverlässige Möglichkeit hierfür sein. Sie soll Gewährträger dafür sein, dass gegebene Mittel zielgerichtet und auf Dauer ihren Zweck erfüllen. Darüber hinaus soll die Stiftung auch in Zukunft sicherstellen, dass bestehende Einrichtungen und Dienste optimal weiterarbeiten und neue Hilfen entwickelt werden können.

  • 1    Name, Rechtsstand und Sitz

1.1 Die Stiftung führt den Namen: Stiftung Lebenshilfe Augsburg.
 Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Augsburg.

  • 2    Stiftungszweck

2.1 Die Stiftung fördert behinderte Menschen, insbesondere geistig behinderte Menschen.

2.2 Der Stiftungszweck wird auch durch die Unterstützung einzelner Maßnahmen des Vereins Lebenshilfe Augsburg e.V. verwirklicht. Aufgabe und Zweck der Lebenshilfe Augsburg e.V. ist es, alle Maßnahmen und Einrichtungen zu fördern, die eine wirksame Lebenshilfe für behinderte Menschen, insbesondere geistig behinderte Menschen aller Altersstufen darstellen.

2.3 Sollte die Lebenshilfe Augsburg e.V. einmal nicht mehr existieren, so hat diese Stiftung diejenige Einrichtung zu fördern, die die Aufgaben der Lebenshilfe Augsburg e.V. übernommen hat und entsprechend weiterführt, bzw. sonstige Einrichtungen mit gleicher Zielsetzung wie die Lebenshilfe Augsburg e.V.

  • 3    Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“, gemäß § 53 der Abgabenordnung.

  • 4 Einschränkungen

4.1 Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf natürliche oder juristische Personen nicht durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

4.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses oder auf Durchführung von Maßnahmen besteht nicht.

  • 5 Grundstockvermögen

Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage; diese ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.

  • 6 Stiftungsmittel

6.1 Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus:

  1. a) den Erträgen des Stiftungsvermögens
  2. b) den Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

6.2 Bis zu ¼ des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann jährlich dem Grundstockvermögen zu dessen Erhöhung zugeführt werden.

6.3 Angestrebt wird die Aufstockung des Stiftungsvermögens durch Zuwendungen Dritter, die vom Zuwendenden zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

6.4 Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

  • 7 Stiftungsorgane

7.1 Stiftungsorgane sind:

  1. a) der Stiftungsvorstand (§ 8 der Satzung)
  2. b) der Stiftungsrat (§ 10 der Satzung)

7.2 Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich, anfallende Auslagen werden ersetzt. Über Aufwandsentschädigungen und Tätigkeits-vergütungen des Vorstandes und eines weiteren Vertreters (§ 9 Nr. 5) entscheidet der Stiftungsrat.

  • 8 Stiftungsvorstand

8.1 Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Stiftungsrat auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden; Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

8.2 Der Vorstandsvorsitzende und ein Stellvertreter, der den Vorsitzenden bei Verhinderung in allen Angelegenheiten vertritt, werden ebenfalls vom Stiftungsrat gewählt.

  • 9 Tätigkeit des Stiftungsvorstandes

9.1 Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes und sein Stellvertreter vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein.

9.2 Der Stiftungsvorstand führt im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung sowie entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die laufenden Geschäfte. Er ist befugt, anstelle des Stiftungsrates, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

9.3 Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung entsprechend.

9.4 Für die laufende Geschäftsführung kann der Stiftungsvorstand einen/eine Geschäftsführer/in bestellen. Die Festsetzung der Vergütung, die Beratung und Überwachung sowie die Abberufung des/der Geschäftsführers/in ist Aufgabe des Stiftungsvorstandes.

9.5 Der Stiftungsvorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen. Er ist für die Festlegung des zuzuweisenden Geschäftskreises verantwortlich. Ebenso obliegt ihm die Abberufung der besonderen Vertreter.

  • 10 Stiftungsrat

10.1 Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

10.2 Er soll sich zusammensetzen aus:

  1. a) dem/der Vorsitzenden der Lebenshilfe Augsburg e.V.,
  2. b) einem Mitglied der Lebenshilfe Augsburg e.V. oder einem Mitglied eines Elternbeirates der Lebenshilfe Augsburg e.V.,
  3. c) und mindestens drei weiteren Mitgliedern, z.B. aus Politik, Wirtschaft oder den Rechtswissenschaften.

10.3 Das in 10.2 unter b) genannte Vereinsmitglied ist von der Mitgliederversammlung der Lebenshilfe Augsburg e.V. zu wählen. Ein Mitglied des Elternbeirates wird, sofern es nicht Mitglied der Lebenshilfe Augsburg e.V. ist, von der Vorstandschaft der Lebenshilfe Augsburg e.V. bestimmt. Die in 10.2 unter c) genannten Mitglieder werden von dem Mitglied des Stiftungsrates gemäß b) und den weiteren unabhängigen Mitgliedern Mitgliedern – das sind alle weiteren Mitglieder des jeweiligen, bis zur Wiederwahl amtierenden Stiftungsrates gemäß 10.2 c) – bestimmt, wobei Einstimmigkeit vorliegen muss.

10.4 Die in 10.2 unter b) und c) genannten Mitglieder des Stiftungsrates werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Sie bleiben bis zur Neuwahl bzw. -bestimmung im Amt. Wiederwahl bzw. -bestellung ist zulässig.
Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden vom Stifter, vertreten durch die Vorstandschaft, bestimmt.

10.5 Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, der den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in allen Angelegenheiten vertritt.

  • 11 Zuständigkeit des Stiftungsrates

11.1 Der Stiftungsrat hat die Aufgabe, die Zielsetzung der Stiftung zu überwachen und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er berät und beaufsichtigt den Stiftungsvorstand.

11.2 Er beschließt insbesondere über

  1. a) die Jahres- und Vermögensrechnung und ggf. über einen Haushaltsvoranschlag
  2. b) die Verwendung der Stiftungsmittel
  3. c) den Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen
  4. d) Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung
  5. e) sonstige ihm nach dieser Satzung zugewiesenen Entscheidungen.

11.3 Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.

  • 12 Geschäftsgang des Stiftungsrates

12.1 Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn dies von drei Mitgliedern schriftlich, unter Angabe von Gründen, verlangt wird.

12.2 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Mehrheit der Mitglieder, im Fall des § 13 mindestens 2/3 der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.

12.3 Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall nach § 13 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

12.4 Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 13 dieser Satzung.

12.5 Über Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren anwesenden Mitglied zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.


  • 13 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

Satzungsänderungen oder die Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung müssen in der Tagesordnung der Sitzungsladung angekündigt werden. Entsprechende Beschlüsse bedürfen einer 2/3-Mehrheit des Stiftungsrates. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Genehmigung oder Entscheidung zuzuleiten.

  • 14 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen zurück an den Stifter (Verein Lebenshilfe Augsburg e.V.), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte dieser nicht mehr existieren, so fällt das Restvermögen je zur Hälfte an die Stadt Augsburg und den Landkreis Augsburg, die es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden haben.

  • 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

  • 16 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Schwaben.

  • 17 Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung der Regierung von Schwaben in Kraft.

 

Augsburg, den 31.10.2016

 

 

 

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Vorsitzender des Stiftungsrates              Stv. Vorsitzende des Stiftungsrates